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A. Aus § 1353 BGB kann sich zwischen zusammenlebenden Ehgegatten unmittelbar ein Auskunftsanspruch ergeben, etwa um ein angemessenes Wirtschafts- oder Taschengeld fordern zu können. Er beinhaltet, den anderen Ehegatten in groben Zügen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu unterrichten. B. a. Der Anspruch auf angemessenen Beitrag zum Familienunterhalt beinhaltet die Zahlungen wiederkehrender Leistungen in Form des Wirtschaftsgeldes, des Taschengeldes und gegebenenfalls einmalige Geldleistungen bei Sonderbedarf. b. Der Familienunterhalt besteht nicht - wie etwa der Getrenntlebens- oder Nachehelichenunterhalt - in Höhe eines bestimmten Anteils des die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkommens. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, in welchem Umfang Wirtschaftsgeld zur Verfügung gestellt werden muß.
FamRZ 1990, 161 LSK-FamR/Fischer, §§ 1360, 1360a BGB LS 4 LSK-FamR/Fischer, § 1353 BGB LS 12 [...]
A. Die Regelung des § 1362 BGB, daß zugunsten der Gläubiger eines Ehegatten vermutet wird, daß die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen Sachen dem Schuldner gehören, ist durch § 1357 BGB widerlegt. Im Zweifel ist anzunehmen, daß beide Ehegatten Miteigentümer werden. B. Die Vermutung des § 1362 BGB kann dadurch widerlegt werden, daß nachgewiesen wird, daß die Ehegatten Miteigentümer sind. Beim Erwerb von Hausrat kann Miteigentumserwerb nach § 1357 I BGB erfolgen. Es ist davon auszugehen, daß Eheleute an den Gegenständen des angemessenen Familienbedarfs auch gemeinsames Eigentum erworben haben, so daß dem nichtschuldenden Ehegatten die Klage nach § 771 ZPO offensteht.
FamRZ 1989, 88 LSK-FamR/Fischer, § 1357 BGB LS 5 LSK-FamR/Hülsmann, § 1362 BGB LS 2 [...]