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VGH Hessen - Entscheidung vom 18.03.2024

8 B 56/22

Normen:
GlüStV § 6c Abs. 1 S. 2

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,- € festgesetzt. I. Die Beteiligten [...]
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