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VG Stuttgart - Entscheidung vom 04.04.2024

7 K 913/24

Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1
VwGO § 123 Abs. 1
SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1
VwGO § 123 Abs. 1

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab zwei Wochen nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung bis zum xx.03.2025 für die Wochentage Montag bis Freitag [...]
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