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VG Stuttgart - Entscheidung vom 19.02.2024

3 K 958/24

Normen:
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1 und 3
GG Art. 6
EMRK Art. 8 Abs. 1
EU-GR-Charta Art. 7
AEUV Art. 20
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1 und 3
GG Art. 6
EMRK Art. 8 Abs. 1
EU-GR-Charta Art. 7
AEUV Art. 20

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der am 29.03.1990 geborene Antragsteller, ein gambischer Staatsangehöriger, dessen [...]
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