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VG Karlsruhe - Entscheidung vom 08.03.2024

2 K 4028/22

Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1
GKG § 66 Abs. 3 S. 1
GKG § 68 Abs. 1 S. 5
RVG § 32 Abs. 2 S. 1
GKG § 66 Abs. 3 S. 1
GKG § 68 Abs. 1 S. 5

Der Streitwert wird unter Abänderung der im Beschluss vom 07.09.2023 vorgenommenen Streitwertfestsetzung auf 56.875 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Berichterstatter entscheidet [...]
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