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VG Karlsruhe - Entscheidung vom 10.01.2024

14 K 1808/22

Normen:
AufenthG § 66 Abs. 1
AufenthG § 67 Abs. 1
AufenthG § 67 Abs. 3
AufenthG § 69 Abs. 2 S. 2
BGebG § 6 Abs. 1 Nr. 1
BGebG § 3 Abs. 2 Nr. 3
BGebG § 4
BGebG § 13 Abs. 1 Nr. 3
AufenthG § 66 Abs. 1
AufenthG § 67 Abs. 1
AufenthG § 67 Abs. 3
AufenthG § 69 Abs. 2 S. 2
BGebG § 6 Abs. 1 Nr. 1
BGebG § 3 Abs. 2 Nr. 3
BGebG § 4
BGebG § 13 Abs. 1 Nr. 3

Der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.05.2022 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beteiligten streiten um einen Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe, mit [...]
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