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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 12.01.2024

8 D 92/22.AK

Normen:
BImSchG § 10
BImSchG § 16
EnWG § 49
TA Lärm Nr. 2.2
UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
UmwRG § 4 Abs. 3 S. 2
UmwRG § 6
BImSchG § 10
BImSchG § 16
BImSchG § 16b
BImSchG § 19
UVPG § 7 Abs. 3
VwGO § 87b
EnWG § 49 Abs. 2b
TA Lärm Nr. 2.2
TA Lärm Nr. 3.2.1 Abs. 2

Fundstellen:
KommJur 2024, 106
DVBl 2024, 592
EnWZ 2024, 188

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. [...]
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