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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 22.02.2024

19 A 1390/18

Normen:
AuslG 1990 § 89 Abs. 1 S. 1
GG Art. 16 Abs. 1 S. 2
BGB § 1599 Abs. 1
GG Art. 16 Abs. 1
StAG § 4 Abs. 3 S. 1
StAG § 12b Abs. 1
StAG § 17 Abs. 2
StAG § 17 Abs. 3 S. 1 Alt. 3
StAG § 17 Abs. 3 S. 2
StAG § 30 Abs. 1
StAG § 30 Abs. 3
AuslG 1990 § 89 Abs. 1 S. 1

Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des [...]
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