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FG Hamburg - Entscheidung vom 13.03.2024

3 K 156/22

Normen:
GrEStG § 6a Abs. 1 S. 3
GrEStG § 6a

1. Die Klägerin wurde im Mai 2020 gegründet. Anteilseigner sind je zur Hälfte A und B. Beide waren in demselben Verhältnis Gesellschafter der im November 2020 gegründeten C GbR (GbR). Die GbR erwarb am ... 2020 einen [...]
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