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BayObLG - Entscheidung vom 08.01.2024

102 Sch 170/23 e

Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
ZPO § 1055

1. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 46.097,03 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrte mit Schriftsatz vom 5. Juli 2023 die Vollstreckbarerklärung eines [...]
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