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BVerwG - Entscheidung vom 01.02.2024

2 C 20.23 (2 C 9.22)

Normen:
VwGO § 137 Abs. 2
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BVerwG, Beschluss vom 01.02.2024 - Aktenzeichen 2 C 20.23 (2 C 9.22)

DRsp Nr. 2024/2384

Zurückweisung der Anhörungsrüge und Gegenvorstellung; Annahme einer Erledigung des Verpflichtungsbegehrens wegen inzwischen erfolgter anderweitiger Besetzung der Planstelle

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Klägerin gegen das Urteil vom 14. September 2023 - BVerwG 2 C 9.22 - werden zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 137 Abs. 2 ; VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

1. Die von der Klägerin erhobene Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg.

Dabei kann offenbleiben, ob mit der Rüge, der Senat habe bei der Annahme einer Erledigung des Verpflichtungsbegehrens wegen inzwischen erfolgter anderweitiger Besetzung der Planstelle gegen § 137 Abs. 2 VwGO verstoßen und verfahrensfehlerhaft eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht unterlassen, die für eine Fortführung des Verfahrens erforderliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör überhaupt dargelegt worden ist (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ). Die Frage, wann und durch welche Maßnahme die streitbefangene Stelle besetzt worden ist, wurde - nach vorangegangenem schriftlichen Hinweis - in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls ausführlich erörtert. Wie die Klägerin zutreffend ausführt (Rügeschriftsatz vom 19. Dezember 2023, S. 6), sind die Darlegungen des Beklagten dabei von ihr weder bestritten worden noch hat sie ein nachgelassenes Schriftsatzrecht beantragt. Auch mit dem Rügeschriftsatz ist nicht dargetan, was die Klägerin hierzu noch hätte vortragen können oder wollen.

Unabhängig hiervon liegt der geltend gemachte Verstoß gegen § 137 Abs. 2 VwGO nicht vor. Es ist vielmehr - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass die in § 137 Abs. 2 VwGO enthaltene Regelung zur Tatsachenfeststellung keine Anwendung für Sachurteilsvoraussetzungen findet. Tatsachen, welche die Sachurteilsvoraussetzungen des Revisionsverfahrens insgesamt betreffen, wie etwa die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, sind vom Bundesverwaltungsgericht vielmehr auch dann zu beachten, wenn sie während des Revisionsverfahrens eintreten (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1981 - 2 C 24.80 - NJW 1982, 784 Rn. 10, vom 15. November 1984 - 2 C 56.81 - NVwZ 1985, 265 Rn. 23 sowie vom 15. Januar 1999 - 2 C 5.98 - NVwZ-RR 1999, 472 Rn. 11 für die Sprungrevision; ebenso Eichberger/Buchheister, in: Schoch/Schneider, VwGO , Stand März 2023, § 137 Rn. 212 oder Kraft, in: Eyermann, VwGO , 16. Aufl. 2022 § 137 Rn. 46). Die hierfür erheblichen Tatsachen hat das Revisionsgericht von Amts wegen selbst festzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 - 6 C 2.17 - BVerwGE 164, 1 Rn. 12; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO , 3. Aufl. 2020, § 137 Rn. 30 m. w. N.).

Im Übrigen ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt, dass die streitgegenständliche Stelle mit Wirkung vom 1. August 2017 als Juniorprofessur besetzt worden ist (Schreiben des Beklagten vom 13. Februar 2021 S. 6, Bl. 364 der OVG-Akten). Dementsprechend weist auch der auf der Homepage des Instituts für Umweltwissenschaften und Geographie eingestellte Lebenslauf der Stellennachfolgerin sowohl die Vergabe der W 1-Juniorprofessur zum August 2017 als auch die Ernennung zur W 2-Professorin zum August 2021 aus; auch hierauf ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hingewiesen worden.

2. Auch die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Urteils.

Dabei kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung bereits deshalb unstatthaft ist, weil der Gesetzgeber mit Einführung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung keine Anwendung mehr finden soll (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2022 - 3 B 13.22 - juris Rn. 8 m. w. N.). Denn der gerügte Verfahrensfehler liegt - wie bereits dargelegt - jedenfalls in der Sache nicht vor.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Eine Streitwertfestsetzung erfolgt nicht, weil die Gerichtskosten für das Verfahren streitwertunabhängig bestimmt sind (vgl. Anlage 1 Nr. 5400 des GKG ).