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BVerwG - Entscheidung vom 30.01.2024

2 B 40.23 (2 C 2.24)

Normen:
VwGO 132 Abs. 2 Nr. 1
BbgSZG 2007-2009 § 7 Abs. 3

BVerwG, Beschluss vom 30.01.2024 - Aktenzeichen 2 B 40.23 (2 C 2.24)

DRsp Nr. 2024/2740

Zulassung der Revision i.R.d. Klärung der Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung auch auf Besoldungsansprüche

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. August 2023 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 372 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO 132 Abs. 2 Nr. 1 ; BbgSZG 2007-2009 § 7 Abs. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist zuzulassen, weil die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgezeigt hat. Das Verfahren kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung auch auf Besoldungsansprüche Anwendung findet, für die zwar ein gesetzlicher Rahmen besteht, deren konkrete Höhe sich aber erst aus einer weiteren Festsetzung ergibt (hier der Bekanntmachung des für Finanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung nach § 7 Abs. 3 Brandenburgisches Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2007 bis 2009).

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 30.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 10/21