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BVerwG - Entscheidung vom 15.02.2024

2 B 5.24

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 15.02.2024 - Aktenzeichen 2 B 5.24

DRsp Nr. 2024/4611

Verwerfung des Ablehnungsgesuchs; Zurückweisung der Anhörungsrüge

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K., den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht H. wird verworfen.

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2023 - 2 B 10.23 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 ;

Gründe

1. Der Senat entscheidet in der Besetzung, die sich aus der für das Geschäftsjahr 2024 geltenden Geschäftsverteilung ergibt.

2. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K., den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht H. ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es auch keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind zudem von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfG, Beschlüsse vom 22. Februar 1960 - 2 BvR 36/60 - BVerfGE 11, 1 <3> und vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 - BVerfGE 131, 239 <252 f.>).

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Bundesverwaltungsgericht H. ist offensichtlich unzulässig, weil sie im Verfahren der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2023 - 2 B 10.23 - aufgrund des Geschäftsverteilungsplans des Senats für das Jahr 2024 ohnehin nicht zur Mitwirkung berufen ist.

Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K. und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. ist offensichtlich unzulässig, weil es in der Sache ausschließlich auf die Mitwirkung an der benannten Entscheidung und deren Inhalt gestützt ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - NVwZ-RR 2008, 289 Rn. 21).

§ 132 Abs. 2 VwGO benennt abschließend die Gründe, aus denen eine Revision zuzulassen ist. Die Voraussetzungen dieser Revisionszulassungsgründe müssen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO vom Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung dargelegt und bezeichnet werden.

Ausgehend hiervon ist bereits in dem angegriffenen Beschluss ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Senat im Rahmen des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde "ungeachtet der Richtigkeit der Berufungsentscheidung" darauf beschränkt ist, auf der Grundlage der Beschwerdebegründung zu entscheiden (Rn. 6). Die nunmehr vermisste Auseinandersetzung mit der Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Abgabe der Erklärungen war in der Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision indes nicht dargelegt; auch hierauf ist in dem angegriffenen Beschluss bereits verwiesen (Rn. 11). Die zur Begründetheit der Befangenheit herangezogene Verfahrensweise des Senats ergab sich damit aus den zwingenden Vorgaben des einschlägigen Prozessrechts. Sie ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit der mitwirkenden Richter zu begründen.

3. Aus den vorstehend genannten Gründen ist auch die Anhörungsrüge des Klägers unbegründet.

Bei seiner Entscheidung über die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 VwGO ). Die in der Beschwerdebegründung auf S. 5 formulierte Frage hat der Senat hinsichtlich des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verbeschieden. Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdebegründung auf die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Oberverwaltungsgerichts. Dieses Vorbringen reicht, wie dargelegt, für die Zulassung der Revision nicht aus.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Verfahren der Anhörungsrüge nach § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 dieses Gesetzes eine Festgebühr erhoben wird.