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BVerwG - Entscheidung vom 31.01.2024

4 B 16.23

Normen:
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3

BVerwG, Beschluss vom 31.01.2024 - Aktenzeichen 4 B 16.23

DRsp Nr. 2024/3835

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2023 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 964,51 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3 ; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO stellt.

Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 m. w. N.). Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist dabei vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>; Beschluss vom 3. August 2017 - 4 BN 11.17 - BRS 85 Nr. 184 S. 1214 m. w. N.). Sinn der Revisionszulassung wegen Verfahrensmängeln ist die Kontrolle des Verfahrensgangs, nicht der Rechtsfindung. Inhaltliche Kritik an der Entscheidung führt nicht auf das Vorliegen von Verfahrensfehlern (BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 4 BN 16.20 - juris Rn. 6 m. w. N.).

(Angebliche) Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts, die dem Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO genügen muss, sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers aber dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 136 Rn. 12 und Beschluss vom 23. August 2021 - 4 BN 7.21 - juris Rn. 3 m. w. N.).

Mit der Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ) verstoßen, weil auch die Anerkennung des Arbeitszimmers zwischen den Beteiligten streitig gewesen sei und zu einer Neubewertung der gesamten schalltechnischen Objektbeurteilung hätte führen müssen, weshalb für den Hilfsantrag das Rechtsschutzbedürfnis bestanden habe, wird ein Verfahrensfehler nicht aufgezeigt. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung (GA S. 220 ff.) hat das Oberverwaltungsgericht die Antragstellung mit dem Prozessbevollmächtigten der Kläger erörtert und die deren Begehren entsprechenden sachdienlichen Anträge protokolliert; einen Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur schalltechnischen Neubeurteilung haben die Kläger danach nicht gestellt. Über die protokollierten Anträge hat das Oberverwaltungsgericht entschieden. Sollte die Beschwerde dahingehend zu verstehen sein, das Oberverwaltungsgericht habe das Rechtsschutzbegehren der Kläger verkürzt und dadurch gegen § 88 VwGO verstoßen bzw. es hätte nicht durch Prozess-, sondern durch Sachurteil entscheiden müssen, bliebe sie aus vorgenannten Gründen ebenfalls erfolglos.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 159 Satz 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 10.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 14/22