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BVerwG - Entscheidung vom 17.01.2024

4 B 14.23

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, 3

BVerwG, Beschluss vom 17.01.2024 - Aktenzeichen 4 B 14.23

DRsp Nr. 2024/2352

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2023 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 , 3 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der in Anspruch genommenen Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO stellt.

1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO ) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4 und vom 12. Mai 2020 - 4 BN 3.20 - juris Rn. 3).

Dem genügt die Beschwerde nicht. Sie kritisiert lediglich die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen "Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über weitergehende Schutzmaßnahmen", im Stil eines zulassungsfreien Rechtsmittels, legt aber nicht dar, welche über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage des revisiblen Rechts sie für grundsätzlich klärungsbedürftig hält. Weder formuliert die Beschwerde eine solche Frage noch lässt sich ihrem Vorbringen eine solche Frage hinreichend deutlich entnehmen.

2. Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO ) verletzt, genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Die Beschwerde legt nicht substantiiert dar, inwiefern sich dem Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Aufklärung des Sachverhalts aufdrängen musste, obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag gestellt oder mit einer sonstigen Beweisanregung auf eine Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2023 - 4 B 16.22 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 10.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 2/23