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BVerwG - Entscheidung vom 18.01.2024

1 W-VR 22.23

Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1
WBO § 20 Abs. 3
WBO § 21 Abs. 2 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 18.01.2024 - Aktenzeichen 1 W-VR 22.23

DRsp Nr. 2024/3830

Mitwirkung eines Soldaten an der AR A1-831/ 0-4007 "Verwendungsfähigkeit 'Individuelle Grundfertigkeiten'"

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; WBO § 20 Abs. 3 ; WBO § 21 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I

Der Rechtsstreit betrifft die Mitwirkung des Antragstellers an der AR A1-831/ 0-4007 "Verwendungsfähigkeit 'Individuelle Grundfertigkeiten'".

Am 8. November 2018 war diese Regelung mit Zustimmung des Antragstellers für eine dreijährige Erprobungsphase in Kraft gesetzt worden, die einvernehmlich bis zum 31. Dezember 2022 verlängert worden war. Nach dem Abschlussbericht über die Erprobungsphase erhob der Antragsteller Einwände gegen die beabsichtigte Verstetigung der Regelung. Die streitigen Punkte waren Gegenstand mehrerer Einigungsgespräche. Zur Überbrückung der Übergangszeit bis zu einer Bekanntgabe der geänderten Regelung wies das ... unter dem 16. Dezember 2022 vorläufig zur einstweiligen Fortführung der AR A1-831/0-4007 ab dem 1. Januar 2023 an. Gegen diese Weisung beschwerte sich der Antragsteller und beantragte unter dem 17. August 2023 den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Nach weiteren Erörterungsgesprächen stimmte der Antragsteller der Verstetigung der angepassten Regelung zu.

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2023 erklärte der Antragsteller daraufhin seinen Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für erledigt. Unter dem 19. Dezember 2023 schloss sich das Bundesministerium der Verteidigung der Erledigterklärung an.

II

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO , § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ; stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 - beck-online Rn. 8 m. w. N.). Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, dass der Antragsteller seine notwendigen Aufwendungen selbst trägt. Zwar ist nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung offen, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch hatte. Jedoch hat das Bundesministerium der Verteidigung zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Seinem vage und unsubstantiierten Vorbringen zu diesem Punkt ist nicht zu entnehmen, dass ihm ohne die beantragte einstweilige Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das weiterverfolgte Hauptsachebegehren nicht wiedergutzumachen sind. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 50 SBG , dessen Bestehen das Bundesministerium der Verteidigung ausdrücklich nicht in Abrede stellt, ist nicht Gegenstand dieses Verfahren, in dem über Kosten allein nach Maßgabe der zitierten prozessualen Vorschriften zu entscheiden ist.