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BVerwG - Entscheidung vom 26.01.2024

8 KSt 1.23 (8 A 2.22)

Normen:
GKG § 22 Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 26.01.2024 - Aktenzeichen 8 KSt 1.23 (8 A 2.22)

DRsp Nr. 2024/2394

Auferlegen der Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsführer als vollmachtloser Vertreter

Tenor

Die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. M., ..., ... B., gegen die Kostenrechnung vom 4. April 2023 (Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 22 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. Die angegriffene Kostenrechnung vom 4. April 2023 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen seine Inanspruchnahme als Kostenschuldner von Klagen, die von ihm im Namen der im Verfahren BVerwG 8 A 2.22 als Klägerinnen zu 3 und 4 aufgeführten Gesellschaften ohne Vorlage einer wirksamen Prozessvollmacht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - 8 A 1.23 -) erhoben worden waren. Nachdem der Erinnerungsführer diese Klagen im Namen der Klägerinnen zu 3 und 4 zurückgenommen hatte, hat der Senat das Verfahren insoweit abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 A 1.23 gesondert fortgeführt. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 hat der Senat dieses Verfahren eingestellt und die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsführer als vollmachtlosem Vertreter auferlegt.

Der Erinnerungsführer wird mit der angegriffenen Kostenrechnung vom 4. April 2023 zu Recht als Kostenschuldner in Anspruch genommen. Er hat das Verfahren des Rechtszugs beantragt (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ) und ist Schuldner der Kosten, die durch seinen Antrag als vollmachtloser Vertreter ausgelöst worden sind. Dass der Erinnerungsführer als vollmachtloser Vertreter gehandelt hat, ergibt sich aus dem Fehlen einer den Klägerinnen zu 3 und 4 zurechenbaren Erteilung einer Prozessvollmacht. Beide haben sich weder einer schriftlichen Vollmacht entäußert, noch kann eine Befugnis der Klägerinnen zu 1 und 2 zur Erteilung einer Prozessvollmacht für die Klägerinnen zu 3 und 4 angenommen werden. Für die Einzelheiten wird auf Randnummern 4 und 5 des den Beteiligten bereits bekannten Beschlusses des Senats vom 21. Dezember 2023 - 8 A 1.23 - Bezug genommen; an dessen Erwägungen hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren fest.

Einwendungen gegen die Höhe des Kostenansatzes hat der Erinnerungsführer nicht geltend gemacht. Unabhängig davon ist die Kostenrechnung vom 4. April 2023 auch insoweit nicht zu beanstanden.

Mit der Zurückweisung der Erinnerung erledigt sich der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG anzuordnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG .