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2 BvC 13/22
Normen: BVerfGG § 24 S. 2BVerfGG § 48BVerfGG § 24 S. 2BVerfGG § 48
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 7. Februar 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.