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BVerfG - Entscheidung vom 24.01.2024

1 BvR 413/20

Normen:
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 90
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 24.01.2024 - Aktenzeichen 1 BvR 413/20

DRsp Nr. 2024/3701

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 ; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG .

1. Auf den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin ist der Gegenstandswert für das Hauptsacheverfahren über die Verfassungsbeschwerde in Höhe von 10.000 Euro festzusetzen. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Der festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt demnach mindestens 5.000 Euro. Da die Verfassungsbeschwerde Erfolg hatte, ist der gesetzliche Mindestwert auf 10.000 Euro zu verdoppeln. Es weisen weder die objektive Bedeutung der Sache noch der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit Besonderheiten auf, die zur Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts Anlass geben. Auch unter Berücksichtigung des Gegenstandswerts im Ausgangsverfahren von 5.000 Euro und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin entspricht vorliegend eine Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro billigem Ermessen (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG ).

2. Der Gegenstandswert des Verfahrens betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dagegen in Höhe des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Die Angelegenheit gibt unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe keinen Anlass zur Festsetzung eines höheren Werts.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Neubrandenburg, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 134/19