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BVerfG - Entscheidung vom 12.03.2024

2 BvQ 15/24

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 12.03.2024 - Aktenzeichen 2 BvQ 15/24

DRsp Nr. 2024/4358

Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihm für den Fall, dass die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht (vgl. BVerfGE 156, 335 <337 f. Rn. 4> - Eilentscheidung zum Staatsvertrag Rundfunkfinanzierung; 160, 191 <203 Rn. 32> - 2G+-Regel bei Gedenkstunde des Deutschen Bundestages - eA; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Januar 2024 - 1 BvQ 1/24 -, Rn. 22). Zudem ist nicht dargetan, dass der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt worden ist (vgl. BVerfGE 86, 46 <49>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2016 - 2 BvQ 24/16 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Januar 2024 - 1 BvQ 1/24 -, Rn. 23).

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin (...) für das Verfahren der einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

Gründe

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.