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BVerfG - Entscheidung vom 29.01.2024

2 BvQ 6/24

Normen:
BVerfGG § 32
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92

BVerfG, Beschluss vom 29.01.2024 - Aktenzeichen 2 BvQ 6/24

DRsp Nr. 2024/2293

Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 ;

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Die Antragstellung per EMail war formunwirksam. Zudem wurde der Antrag nicht in einer Weise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein unzulässig oder unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2). Weder bezeichnete der Antragsteller den genauen Beschwerdegegenstand, noch legte er nachvollziehbar dar, in welchem Grundrecht er sich verletzt sieht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.