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BSG - Entscheidung vom 11.01.2024

B 5 R 70/23 AR

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 11.01.2024 - Aktenzeichen B 5 R 70/23 AR

DRsp Nr. 2024/5809

Verwerfung des Rechtsbehelfs als unzulässig

Tenor

Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 3. Juli 2023 - B 5 R 49/23 AR - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe

I

Der Senat hat eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs als unzulässig verworfen (Beschluss vom 3.5.2023 - B 5 R 23/23 AR). Mit Beschluss vom 3.7.2023, dem Kläger zugestellt am 9.8.2023, hat er den dagegen eingelegten Rechtsbehelf des Klägers als unzulässig verworfen (B 5 R 49/23 AR). Der Kläger wendet sich mit einem am 5.9.2023 beim BSG eingegangenen, von ihm verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 31.8.2023 gegen "den Beschluss vom 04.08.2023".

II

1. Der Senat legt das Vorbringen des Klägers als Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 3.7.2023 im Verfahren B 5 R 49/23 AR aus.

2. Der so verstandene Rechtsbehelf des Klägers ist unzulässig und daher durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG ). Wie bereits in den Beschlüssen vom 3.5.2023 und 3.7.2023 dargelegt worden ist, müssen sich die Beteiligten in Verfahren vor dem BSG grundsätzlich durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen 73 Abs 4 SGG ). Der Kläger beachtet diese Vorgabe, die auch für Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen gegen dem Vertretungszwang unterliegende Verfahren gilt, weiterhin nicht.

Ungeachtet dessen ist eine Korrektur des Beschlusses vom 3.7.2023 nicht geboten. Zwar heißt es darin, das SG habe dem Kläger eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugesprochen. Richtig ist, dass dem Kläger erstinstanzlich eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen worden ist. Dieses Versehen hat sich jedoch in keiner Weise auf den Ausgang der Verfahrens vor dem BSG ausgewirkt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 183 Satz 1 SGG sowie des § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 05.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1132/20
Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 22.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 2562/21