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BSG - Entscheidung vom 08.01.2024

B 2 U 24/23 AR

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 08.01.2024 - Aktenzeichen B 2 U 24/23 AR

DRsp Nr. 2024/5704

Verwerfung der Revision

Tenor

Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe

I

Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG, der ihm am 28.9.2023 zugestellt worden ist, mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 24.10.2023 an das BSG einen Revisionsantrag gestellt und diesen begründet. Der Beschluss ist dem Kläger nochmals am 24.11.2023 zugestellt worden.

II

Die Revision des Klägers ist unzulässig und daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen 169 SGG ).

Unabhängig davon, dass die Revision mangels Zulassung nicht statthaft ist 160 Abs 1 SGG ), können Rechtsmittel beim BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden 73 Abs 4 SGG ). Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen. Das von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form. Deswegen wäre auch eine so verstandene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision 160a Abs 1 Satz 1 SGG ) in dem Beschluss des LSG unzulässig und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: SG Duisburg, vom 22.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 U 497/17
Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 U 182/22