BSG, Beschluss vom 19.02.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 5/24 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerden
Tenor
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. Oktober 2023 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihrem Prozessbevollmächtigten am 12.12.2023 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) am 12.1.2024 Beschwerden eingelegt.
Die Beschwerden sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG ), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 12.2.2024 laufenden Frist begründet worden sind (§ 160a Abs 2 SGG ).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .