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BSG - Entscheidung vom 02.02.2024

B 3 KR 6/23 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2

BSG, Beschluss vom 02.02.2024 - Aktenzeichen B 3 KR 6/23 B

DRsp Nr. 2024/3813

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 8. September 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 ;

Gründe

I

Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG , dessen Gegenstand die Rückforderung der von der Beklagten aufgrund eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit nachfolgender Vereinbarung der Beteiligten erbrachten Kosten eines Schulbegleiters in Höhe von 60 700,06 Euro war, als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

II

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache "richtig" entschieden hat, erfolgt im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht.

Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Insbesondere hat er keine Rechtsfrage aufgeworfen, die der Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Eine solche abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (vgl Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap, RdNr 284 mwN). Zudem ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daran fehlt es vorliegend, weil der Vortrag des Klägers, etwa zu den Inhalten der Vereinbarung vom 20.3.2015, ganz seinem Einzelfall verhaftet bleibt.

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: SG Altenburg, vom 08.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 19/19
Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 08.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 996/20