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BSG - Entscheidung vom 03.01.2024

B 5 R 100/23 AR

Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3

BSG, Beschluss vom 03.01.2024 - Aktenzeichen B 5 R 100/23 AR

DRsp Nr. 2024/5788

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I

Der 1964 geborene Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Seinen Antrag vom 10.5.2016 lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 17.6.2016; Widerspruchsbescheid vom 3.11.2016). Das SG hat seine Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 27.3.2020), das LSG seine hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 20.11.2023, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 24.11.2023). Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente seien letztmals am 31.10.2017 erfüllt. Bezogen auf diesen Zeitpunkt habe die Beweisaufnahme ergeben, dass der Kläger zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch wenigstens sechs Stunden täglich verrichten könne.

Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 24.11.2023, das nach Weiterleitung durch das LSG am 27.11.2023 beim BSG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Das Schreiben ist vom Vorsitzenden seines als Verein verfassten Bevollmächtigten gefertigt und gezeichnet worden, einem als Rentenberater tätigen Sozialwirt und Sozialökonomen.

II

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG ). Sie ist schon nicht formgerecht eingelegt worden. In Verfahren vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, außer in Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen 73 Abs 4 Satz 1 SGG ; vgl zur Verfassungsmäßigkeit des Vertretungszwangs BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13; vgl auch BSG Beschluss vom 10.12.2014 - B 5 R 378/14 B - juris RdNr , jeweils mwN). Als Bevollmächtigte sind ua die in § 73 Abs 2 Satz 2 Nr 8 SGG bezeichneten Organisationen zugelassen 73 Abs 4 Satz 2 SGG ). Diese müssen allerdings vor dem BSG durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln 73 Abs 4 Satz 3 SGG ). Das trifft auf den Vorsitzenden des Bevollmächtigten des Klägers nicht zu. Der Kläger ist in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils (vgl Seite 20 des Berufungsurteils) auch ausdrücklich auf den Vertretungszwang hingewiesen worden sowie auf das Erfordernis, dass die in § 73 Abs 2 Satz 2 Nr 8 SGG bezeichneten Organisationen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln müssen. Zusätzlich hat der Senat den Bevollmächtigen mit Schreiben vom 8.12.2023 und den Kläger selbst mit Schreiben vom 19.12.2023 auf dieses Erfordernis hingewiesen. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 27.12.2023 ist weder eine formgerechte Beschwerdeschrift noch ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim BSG eingegangen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 i.V.m. § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: SG Konstanz, vom 27.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 2649/16
Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 20.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1352/20