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BSG - Entscheidung vom 17.01.2024

B 12 KR 1/24 AR

Normen:
SGG § 160a Abs. 1 S. 2

BSG, Beschluss vom 17.01.2024 - Aktenzeichen B 12 KR 1/24 AR

DRsp Nr. 2024/3244

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Kläger hat gegen das vorbezeichnete Urteil des LSG mit einem von ihm selbst "unter Vorbehalten" unterzeichneten Schreiben vom 19.12.2023, welches nach Weiterleitung durch das LSG am 5.1.2024 beim BSG eingegangen ist, ua "Revision" und "NichtzulassungsBeschwerde" eingelegt. Durch das angefochtene Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Cottbus vom 16.11.2021 zurückgewiesen. Seine Klage sei unzulässig, weil sie erst über ein Jahr nach Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts der Beklagen (Bescheid vom 13.4.2018) erhoben worden sei. Darüber hinaus stehe einer erneuten Entscheidung die Rechtskraft des Urteils des LSG vom 25.7.2019 ( L 1 KR 297/18) entgegen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden 73 Abs 4 , § 160a Abs 1 Satz 2 SGG ). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil ist bereits nicht statthaft, da diese weder vom LSG noch in einem Beschluss des BSG nach § 160a Abs 4 Satz 2 SGG zugelassen worden ist 160 Abs 1 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: SG Cottbus, vom 16.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 453/19
Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 01.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 28 KR 467/21