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BSG - Entscheidung vom 30.01.2024

B 5 R 156/23 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3

BSG, Beschluss vom 30.01.2024 - Aktenzeichen B 5 R 156/23 B

DRsp Nr. 2024/3255

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bzgl. Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 , 2 , 3 ;

Gründe

I

Der 1969 geborene Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Beklagte lehnte seinen Antrag vom 27.6.2018 nach Einholung eines Gutachtens bei der Pneumologin D1 vom 25.10.2018 und eines Gutachtens bei der Neurologin D2 vom 23.11.2018 ab (Bescheid vom 20.12.2018; Widerspruchsbescheid vom 20.9.2019). Das SG wies die Klage ab, nachdem es ergänzende Befundberichte und ein Gutachten beim Neurologen und Psychiater P vom 18.3.2021 sowie ein Gutachten beim Internisten und Rheumatologen R vom 7.7.2021 eingeholt hatte (Gerichtsbescheid vom 25.11.2021). Im dagegen vom Kläger angestrengten Berufungsverfahren hat das LSG weitere Befundberichte eingeholt sowie Gutachten beim Internisten und Rheumatologen A vom 2.11.2022, bei der Augenärztin L vom 3.5.2023 und beim Psychiater, Neurologen und Psychotherapeuten S vom 1.7.2023. Die Berufung hat es mit Urteil vom 13.9.2023 zurückgewiesen. Durch die im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten habe sich die bisherige Einschätzung bestätigt, dass der Kläger noch über ein Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten für mindestens sechs Stunden arbeitstäglich mit weiteren qualitativen Einschränkungen verfüge. Den vorliegenden Unterlagen ließen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass bei ihm eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliege. Selbst in ersterem Fall sei der Kläger auf die Tätigkeit eines Pförtners in Verwaltungsgebäuden verweisbar.

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde zum BSG eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 18.10.2023 begründet hat.

II

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision gegen die Entscheidung eines LSG nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein bestimmter Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Der Kläger benennt keinen dieser abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ausdrücklich. Seinem Vorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, dass er einen oder mehrere Zulassungsgründe sinngemäß geltend machen wolle.

Der Kläger stellt ausführlich dar, inwiefern er nach seiner eigenen Einschätzung erwerbsgemindert sei und dass er insbesondere eine Pförtnertätigkeit nicht verrichten könne. Auf die darin liegende Rüge der vermeintlich fehlerhaften Beweiswürdigung durch das LSG lässt sich eine Revisionszulassung nicht stützen (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: SG Dresden, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1135/19
Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 13.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 61/22