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BSG - Entscheidung vom 16.01.2024

B 1 KR 88/23 B

Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2

BSG, Beschluss vom 16.01.2024 - Aktenzeichen B 1 KR 88/23 B

DRsp Nr. 2024/5710

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2;

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die seinem Prozessbevollmächtigten am 23.11.2023 zugestellt worden ist, mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG ) vom 27.12.2023 Beschwerde eingelegt. Dieses an das LSG Baden-Württemberg adressierte Rechtsmittel ist zunächst dort und nach Weiterleitung durch das LSG am 28.12.2023 beim BSG eingegangen.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG ), weil sie nicht innerhalb der bis zum 27.12.2023 (Tag nach Weihnachten) laufenden Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung des LSG eingelegt worden ist (vgl § 160a Abs 1 Satz 2 SGG ). Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Auf das Erfordernis, die Rechtsmittelschrift beim BSG einzureichen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Eine Einreichung bei einem anderen Gericht wahrt die Beschwerdefrist nicht (vgl etwa BSG vom 22.11.2022 - B 1 KR 13/22 BH - juris). Das LSG hat die Rechtsmittelschrift vom 27.12.2023 mit Schreiben vom 28.12.2023 elektronisch per EGVP an das BSG versandt, sodass diese am 28.12.2023 um 16:16 Uhr dort eingegangen ist. Eine Fürsorgepflichtverletzung des LSG im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs ist damit auszuschließen (s BSG aaO juris RdNr 6).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: SG Freiburg, vom 04.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 353/23
Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 21.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 2835/23