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BSG - Entscheidung vom 16.01.2024

B 11 AL 1/24 AR

Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2

BSG, Beschluss vom 16.01.2024 - Aktenzeichen B 11 AL 1/24 AR

DRsp Nr. 2024/3242

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2;

Gründe

Die vom Kläger persönlich per E-Mail vom 2.1.2024 eingelegte Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wendet, ist als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 65a SGG können Beteiligte dem Gericht elektronische Dokumente nur unter bestimmten Voraussetzungen übermitteln. Diese Voraussetzungen werden durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl I 3803) an die elektronische Gerichtspoststelle zu übermitteln ist.

Ungeachtet der unzulässigen Form der Einlegung durch einfache E-Mail ist die Beschwerde auch schon deshalb als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ), weil eine Beschwerde an das BSG wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden kann 73 Abs 4 SGG ). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Die vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete E-Mail entspricht dieser gesetzlichen Vorgabe nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: SG Reutlingen, vom 06.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 485/19
Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 21.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 AL 2860/22