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BSG - Entscheidung vom 29.02.2024

B 4 AS 232/23 BH

Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3

BSG, Beschluss vom 29.02.2024 - Aktenzeichen B 4 AS 232/23 BH

DRsp Nr. 2024/6085

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. September 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht erkennbar.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Fragen - die Klägerin begehrt die Gewährung von höheren Zuschüssen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund § 26 Abs 1 Satz 1 SGB II oder § 21 Abs 6 SGB II - hat der Senat bereits entschieden ( BSG vom 6.6.2023 - B 4 AS 5/22 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-4200 § 26 Nr 5 vorgesehen); auf diese Entscheidung hat sich das LSG auch gestützt. Soweit die Klägerin in ihrem PKH-Antrag rügt, ihr sei eine Einzelfallentscheidung aufgrund besonderer individueller Um - stände verwehrt worden, macht sie zudem einen Gesichtspunkt geltend, der gerade keine grundsätzlichen Rechtsfragen aufwirft und daher nicht zur Zulassung der Revision führen kann.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ). Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass das LSG über einen zweiten Antrag der Klägerin auf PKH für das Berufungsverfahren und über die Berufung selbst am selben Tag entschieden hat, da in der Sache zu keinem Zeitpunkt eine Gewährung von PKH in Betracht gekommen und die Ablehnung deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden sein dürfte (vgl dazu BSG vom 6.1.2022 - B 4 AS 314/21 B - juris RdNr 8 mwN).

Wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin liegen könnte, dass die PKH-Ablehnung zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache oder sehr kurz davor ergeht (vgl dazu BSG vom 6.10.2022 - B 8 SO 2/22 B - juris RdNr 7), dürfte die Klägerin nicht in der Lage sein, einen dahingehenden Verfahrensfehler darzulegen, weil das LSG bereits mit Beschluss vom 4.10.2022 den ersten PKH-Antrag unter Hinweis auf das schlüssig begründete SG -Urteil abgelehnt hatte.

Die Klägerin dürfte auch nicht in der Lage sein, aus der Versagung der PKH als solcher schlüssig einen Verfahrensfehler herzuleiten. Gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 557 Abs 2 ZPO unterliegen diejenigen Entscheidungen des Berufungsgerichts, die dem Endurteil vorausgegangen sind, der Beurteilung des Revisionsgerichts nicht, wenn sie unanfechtbar sind. Da PKH-Beschlüsse des LSG gemäß § 177 SGG unanfechtbar sind, könnte eine Nichtzulassungsbeschwerde ohnehin nicht auf die Rüge angeblich fehlerhafter Behandlung eines PKH-Antrages gestützt werden ( BSG vom 12.3.2021 - B 4 AS 378/20 B - juris RdNr 5 mwN; BSG vom 6.1.2022 - B 4 AS 314/21 B - juris RdNr 8). Ob etwas anderes gilt, wenn die Entscheidung über PKH auf Willkür beruht (so etwa BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 3/20 BH - juris RdNr 19), kann dahinstehen, denn Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung bestehen nicht.

Vorinstanz: SG Potsdam, vom 27.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 49 AS 919/18
Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 28.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 559/22