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BSG - Entscheidung vom 03.01.2024

B 12 KR 27/23 AR

Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3

BSG, Beschluss vom 03.01.2024 - Aktenzeichen B 12 KR 27/23 AR

DRsp Nr. 2024/6033

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 22. August 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

Der Kläger hat gegen das ihm am 22.9.2023 zugestellte Urteil des Sächsischen LSG vom 22.8.2023 mit an das BSG gerichtetem Schreiben vom 3.11.2023 und unter abschriftlicher Beifügung seiner an den BGH gerichteten Schreiben vom 18.9.2023 und 29.9.2023 sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 i.V.m. § 87 Abs 1 Satz 2 SGG ). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: SG Dresden, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 1573/19
Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 22.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 404/20