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BSG - Entscheidung vom 27.02.2024

B 7 AS 5/24 BH

Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3

BSG, Beschluss vom 27.02.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 5/24 BH

DRsp Nr. 2024/5947

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. September 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die sinngemäßen Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. September 2023 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihnen jeweils am 13.10.2023 zugestellt worden ist, mit einem an das LSG adressierten Schreiben vom 24.10.2023 "Widerspruch" eingelegt und auf einen Rechtsanwalt verwiesen. Das Schreiben ist durch das LSG weitergeleitet worden und am 4.1.2024 beim BSG eingegangen. Mit weiteren Schreiben vom 3.1.2024 (Eingang beim BSG am 8.1.2024) bzw 23.1.2024 haben die Kläger ua den Bescheid vom 1.12.2023 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vorgelegt und sich direkt an das BSG ua gegen den Beschluss des LSG vom 22.12.2023 (vgl B 7 AS 12/24 AR - Berichtigung des Protokolls des Erörterungstermins vom 18.9.2023) sowie zum Hauptsacheverfahren in der vorgenannten Entscheidung gewandt.

Die Anträge auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts sind abzulehnen.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 bis 4 ZPO ), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Soweit die Hinweise auf einen Rechtsanwalt sinngemäß als Anträge auf PKH zu verstehen sind, haben die Kläger diese nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 13.11.2023 geendet hat 160a Abs 1 , §§ 64 , 63 SGG , §§ 177 ff ZPO ), gestellt. Die am 4.1.2024 beim BSG eingegangenen Belege zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind verspätet. Erklärungen der Kläger auf dem dafür vorgesehenen Formular sind nicht eingegangen.

Das LSG hat die Kläger in der angefochtenen Entscheidung mit insoweit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von den Klägern dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert gewesen sind. Die Bewilligung von PKH ist daher abzulehnen. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO ).

Die von den Klägern persönlich erhobenen sinngemäßen Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG sind schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entsprechen. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: SG Darmstadt, vom 23.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 372/22
Vorinstanz: LSG Hessen, vom 19.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 526/22