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BSG - Entscheidung vom 09.02.2024

B 7 AS 13/24 AR

Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3

BSG, Beschluss vom 09.02.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 13/24 AR

DRsp Nr. 2024/5932

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

Die vom Kläger persönlich mit Telefax vom 10.1.2024 eingelegte Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der ihm am 10.11.2023 zugestellten vorgenannten Entscheidung des LSG wendet, ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil eine Beschwerde an das BSG wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden kann 73 Abs 4 SGG ). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: SG München, vom 20.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 122/23
Vorinstanz: LSG Bayern, vom 19.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 300/23