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BSG - Entscheidung vom 06.03.2024

B 3 P 6/23 BH

Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1

BSG, Beschluss vom 06.03.2024 - Aktenzeichen B 3 P 6/23 BH

DRsp Nr. 2024/5128

Nichtzulassung der Revision

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 15. November 2023 - L 2 P 4/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1;

Gründe

I

Der Kläger bezieht seit Dezember 2018 Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem Pflegegrad 3 und beantragte am 30.1.2022 eine Höherstufung, was die Beklagte wegen fehlender Mitwirkung versagte (Bescheid vom 8.8.2022; Widerspruchsbescheid vom 28.3.2023). Auf die Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid hat das LSG diesen teilweise geändert, den Bescheid vom 8.8.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.3.2023 aufgehoben und die auf höhere Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegegrad 5 gerichtete Berufung zurückgewiesen, weil dies nicht Streitgegenstand sei.

II

Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da er keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO ).

Es sind unter Berücksichtigung seines Vorbringens in der ersten und zweiten Instanz sowie des Akteninhalts keine Gründe für eine Zulassung der Revision ersichtlich. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 SGG ).

Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass lediglich die isolierte Anfechtung des Versagungsbescheids statthaft ist, nicht vorliegen, sind keine Rechtsfragen grundsätzlicher Art, sondern nur Würdigungen im Einzelfall erkennbar. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache "richtig" entschieden hat, erfolgt im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde indes nicht. Entsprechend liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter erfolgreich das Vorliegen einer Divergenz rügen könnte.

Ebenso wenig ist erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, einen Verfahrensfehler des LSG darzulegen. So könnte etwa der hierzu erforderliche Vortrag, dass die angefochtene Entscheidung auf dem von dem Kläger privatschriftlich geltend gemachten Verfahrensmangel einer unzureichenden Sachaufklärung der Pflegebedürftigkeit beruht, schon deshalb nicht erfolgreich sein, weil das Leistungsbegehren auf höheres Pflegegeld hier nicht Gegenstand einer Überprüfung im Revisionsverfahren sein kann. Schließlich liegt auch eine wirksame Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vor, weil diese lediglich mit der innerprozessualen Bedingung (vgl hierzu etwa BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 15/15 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 8 juris RdNr 18) des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen hierfür verbunden war, und nicht erkennbar ist, dass ein Prozessbevollmächtigter erfolgreich einen wirksamen Widerruf der Zustimmungserklärung geltend machen könnte (vgl zu den Anforderungen hierfür nur BSG vom 31.8.2021 - B 5 R 151/21 B - juris RdNr 14 ff).

Die von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG ) vertreten ist 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: SG Saarbrücken, vom 27.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 P 70/22
Vorinstanz: LSG Saarland, vom 15.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 P 4/23