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BSG - Entscheidung vom 20.02.2024

B 7 AS 212/23 BH

Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1

BSG, Beschluss vom 20.02.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 212/23 BH

DRsp Nr. 2024/5360

Nichtzulassung der Revision

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. August 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO ). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG ) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.

Im vorliegenden Verfahren steht die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB Il für die Zeit vom 1.3.2017 bis 31.8.2017 im Streit. Die Klägerin macht insbesondere geltend die Berücksichtigung von Lagerkosten in den USA, die gesundheitliche/berufliche Förderung einer Tätigkeit (selbstständige Tätigkeit im Vertrieb von zertifizierten Desinfektionsmitteln bzw Förderung einer abhängigen Beschäftigung), die Erstattung des Eigenanteils für eine Zahnschiene, die Übernahme von Eigenanteilen für zahnmedizinische Leistungen, zumindest als Darlehen, die Vornahme einer Abgrenzung zwischen sozial- und schadensrechtlichen Ansprüchen bei den genannten zahnärztlichen Leistungen, die Erstattung der Kosten für das Bayernticket, angefallen am 31.7.2017 und 3.8.2017, sowie die Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines Ausweises einschließlich dafür aufgewandter Kosten für Lichtbild und Friseur. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in diesen Zusammenhängen nicht.

Auch hat das LSG nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt. Es hat insbesondere die Gegenstände des Klage- und Berufungsverfahrens zutreffend bestimmt 123 SGG ). Anhaltspunkte für eine Divergenz bestehen nicht.

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die von der Klägerin ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Die Klägerin muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Sie kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: SG Augsburg, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 300/18
Vorinstanz: LSG Bayern, vom 11.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 496/19