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BSG - Entscheidung vom 07.03.2024

B 7 AS 18/24 BH, B 7 AS 19/24 BH

Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1

BSG, Beschluss vom 07.03.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 18/24 BH, B 7 AS 19/24 BH

DRsp Nr. 2024/5342

Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Verfahren der Kläger mit den Aktenzeichen B 7 AS 18/24 BH und B 7 AS 19/24 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 7 AS 18/24 BH 113 Abs 1 SGG ).

Der Antrag der Kläger, ihnen zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Dezember 2022 - L 7 AS 2337/21 und L 7 AS 3507/21 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1;

Gründe

Die am 24.1.2024 beim BSG eingegangenen Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung der Verfahren der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen, die ihnen bereits am 20.12.2022 zugestellt wurden, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, sind abzulehnen.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO ), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Die Kläger haben ihre Anträge auf PKH nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 20.1.2023 endete 160a Abs 1 , §§ 64 , 63 SGG , §§ 177 ff ZPO ), gestellt. Die erst am 24.1.2024 beim BSG eingegangenen Anträge sind verspätet.

Das LSG hat die Kläger in den angefochtenen Entscheidungen mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von den Klägern dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert waren. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 14.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 4209/16
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 28.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 2964/17
Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 15.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 3507/21
Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 15.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 2337/21