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BSG - Entscheidung vom 06.02.2024

B 7 AS 229/23 BH

Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1

BSG, Beschluss vom 06.02.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 229/23 BH

DRsp Nr. 2024/5341

Nichtzulassung der Revision

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1;

Gründe

Der am 11.11.2023 per Telefax beim BSG eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihm am 14.10.2023 zugestellt wurde, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) in der vorgeschriebenen Form bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Entsprechende Belege sind beizufügen 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO ). Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat seine Erklärung nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 14.11.2023 endete 160a Abs 1 , §§ 64 , 63 SGG , §§ 177 ff ZPO ), in dem erforderlichen Umfang abgegeben. Das am 11.11.2023 beim BSG eingegangene, in vier Anläufen versendete Formular ist nur unvollständig ausgefüllt; insbesondere fehlen jegliche Angaben zum Einkommen und Vermögen.

Das LSG hat den Kläger in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Auch mit seiner Eingangsbestätigung hat das BSG den Kläger darauf hingewiesen, dass das PKH-Formular vollständig auszufüllen ist und die Angaben zu belegen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die vom Kläger persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: SG Neuruppin, vom 09.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 1124/19
Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 22.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 218/20