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BSG - Entscheidung vom 04.01.2024

B 5 R 68/23 B

Normen:
§ 42 Abs. 1 S. 2 WehrPflG i.d.F.v. 13.01.1969
SGB VI § 256 Abs. 3 S. 1 Hs. 2

BSG, Beschluss vom 04.01.2024 - Aktenzeichen B 5 R 68/23 B

DRsp Nr. 2024/5792

Gewährung einer höheren Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Bewertung der Zeiten wie einen entsprechenden in den alten Bundesländern geleisteten Wehrdienst

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

§ 42 Abs. 1 S. 2 WehrPflG i.d.F.v. 13.01.1969; SGB VI § 256 Abs. 3 S. 1 Hs. 2;

Gründe

I

Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Bewertung der Zeiten vom 5.1.1970 bis zum 31.12.1971 wie einen entsprechenden in den alten Bundesländern geleisteten Wehrdienst.

Der 1950 geborene Kläger leistete in diesem Zeitraum Polizeivollzugsdienst beim Bundesgrenzschutz in A in Mittelhessen. Sein damaliger Dienstherr versicherte ihn für diese Zeit bei der Beklagten nach. Die Beklagte merkte die Zeiten als "Pflichtbeitragszeit Nachversicherung" im Versicherungskonto vor (Bescheid vom 14.12.2011; Widerspruchsbescheid vom 1.8.2012). Das SG hat die Klage, mit der der Kläger zunächst die Vormerkung der streitbefangenen Zeit als Wehrdienstzeit begehrt hat, abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 14.10.2020). Im vom Kläger angestrengten Berufungsverfahren hat die Beklagte den Bescheid vom 8.10.2014 vorgelegt, mit dem sie dem Kläger Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab Dezember 2014 bewilligt hatte. Ausgehend von den Nachversicherungsentgelten berücksichtigte sie für den Zeitraum vom 5.1.1970 bis zum 31.12.1970 0,4962 Entgeltpunkte und für den Zeitraum vom 1.1.1971 bis zum 31.12.1971 0,6069 Entgeltpunkte. Der Kläger hat nunmehr die Zahlung einer höheren Rente unter Bewertung der streitbefangenen Zeiten als einen vor dem 1.1.1982 geleisteten Wehrdienst mit 1,0 Entgeltpunkten für jedes volle Kalenderjahr bzw dem entsprechenden Anteil für jeden Teilzeitraum begehrt. Das LSG hat die Berufung mit Urteil vom 27.2.2023 zurückgewiesen. Zwar hätten im streitbefangenen Zeitraum Wehrpflichtige zum Polizeivollzugsdienst beim Bundesgrenzschutz verpflichtet werden können. Beim Kläger habe jedoch keine solche Grenzschutzdienstpflicht bestanden. Er habe einen freiwilligen zweijährigen Dienst beim Bundesgrenzschutz geleistet, wodurch seine Pflicht zur Leistung von Grundwehrdienst erloschen sei. Wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung des allgemeinen Polizeivollzugsdienstes beim Bundesgrenzschutz und des dort geleisteten Pflichtdienstes liege keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes darin, dass die Dienste in der Rentenversicherung unterschiedlich bewertet würden.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, die er mit Schriftsätzen vom 12.6.2023 und 13.6.2023 begründet hat.

II

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) wird nicht hinreichend dargetan. Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss in der Beschwerdebegründung darlegen, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist daher eine Rechtsfrage zu formulieren und deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufzuzeigen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN). Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

Der Beschwerdebegründung lässt sich die Frage entnehmen,

ob ein nach § 42 Abs. 1 Satz 2 WehrPflG i.d.F. vom 13.01.1969 geleisteter Dienst beim Bundesgrenzschutz, der zum Erlöschen der Grundwehrdienstpflicht führte, im Rahmen rentenrechtlicher Bewertung einem aufgrund gesetzlicher Pflicht geleistetem Grundwehrdienst (oder entsprechender Pflichtdienst beim Bundesgrenzschutz) gleichzustellen ist.

Es sei dahingestellt, ob der Kläger damit eine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht formuliert, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl dazu BSG Beschluss vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 22.4.2020 - B 5 R 266/19 B - juris RdNr 5, jeweils mwN). Er bezeichnet in der Rechtsfrage keine Vorschrift, die er für unvereinbar mit Verfassungsrecht hält. Wollte man seinem Gesamtvorbringen die sinngemäße Frage entnehmen, ob die Bewertungsregelung in § 256 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VI im Wege verfassungskonformer Auslegung auch auf einen vor dem 1.1.1982 geleisteten freiwilligen Polizeivollzugsdienst beim Bundesgrenzschutz Anwendung findet, der die Wehrpflicht des Versicherten zum Erlöschen brachte, wäre jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit einer solchen Rechtsfrage nicht ausreichend dargetan.

Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl zB BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). In der Beschwerdebegründung muss deshalb unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung getroffen wurde oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die nunmehr maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet wurde (stRspr; vgl bereits BSG Beschluss vom 6.4.2021 - B 5 RE 16/20 B - juris RdNr 6; aus jüngerer Zeit etwa BSG Beschluss vom 28.4.2022 - B 5 R 29/22 B - juris RdNr 9 mwN). Leitet eine Beschwerde einen Revisionszulassungsgrund aus einer Verletzung von Normen des GG ab, muss sie zudem unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den (konkret) gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (stRspr; zB bereits BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14; aus jüngerer Zeit zB BSG Beschluss vom 11.2.2020 - B 10 EG 14/19 B - juris RdNr 11 mwN). Daran richtet der Kläger sein Vorbringen nicht aus.

Der Kläger trägt vor, dass über eine aus Art 3 Abs 1 GG bzw aus Verfassungsrecht gebotene rentenrechtliche Gleichbehandlung einerseits des freiwilligen Dienstes beim Bundesgrenzschutz und andererseits des abgeleisteten Wehrdienstes oder entsprechenden Pflichtdienstes höchstrichterlich noch nicht entschieden sei. Dabei geht er in keiner Weise auf die Rechtsprechung des BVerfG zum allgemeinen Gleichheitssatz ein (vgl zu den Grenzen, die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz für den Gesetzgeber ergeben, zB BVerfG Beschluss vom 21.7.2022 - 1 BvR 469/20 ua - BVerfGE 162, 378 - juris RdNr 155 f mwN). Der Kläger zeigt deswegen auch nicht hinreichend auf, inwiefern der Gesetzgeber mit der Regelung in § 256 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VI den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum sachwidrig überschritten haben könnte. Das LSG hat die unterschiedliche Ausgestaltung des beim Bundesgrenzschutz geleisteten Pflichtdienstes und des dort freiwillig geleisteten allgemeinen Polizeivollzugsdienstes herausgearbeitet. Während die Wehrdienstleistenden beim Bundesgrenzschutz, auf die die Vorschriften über die Wehrpflicht und den Wehrdienst sinngemäß anwendbar gewesen seien, lediglich den Wehrsold bezogen hätten, hätten für die Personen im freiwilligen zweijährigen Polizeivollzugsdienst die allgemeinen Vorschriften für Polizeivollzugsbeamte gegolten und es seien entsprechende Dienstbezüge bezogen worden. Mit diesen Ausführungen setzt die Beschwerde sich nicht auseinander. Allein der Hinweis auf die Einfügung des § 181 Abs 3 Satz 2 SGB VI vermag ein vertieftes Eingehen auf die angefochtene Entscheidung und die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG und des BSG nicht zu ersetzen.

Der Kläger kann eine hinreichende eigene Darlegung der Klärungsbedürftigkeit auch nicht durch einen allgemeinen Verweis auf das Urteil des Bayerischen LSG vom 25.1.2012 (L 19 R 646/08) ersetzen, das bei einem vergleichbaren Sachverhalt die Revision zugelassen hatte. Ungeachtet dessen fehlt Vortrag dazu, dass die aufgeworfene Rechtsfrage auch durch die seinerzeit nachfolgende Entscheidung des BSG vom 13.2.2013 (B 5 R 28/12 R - abzurufen in beck-online) nicht geklärt wurde.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 i.V.m. § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: SG Marburg, vom 14.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 191/18
Vorinstanz: LSG Hessen, vom 27.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 303/20