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BSG - Entscheidung vom 12.01.2024

B 5 R 104/23 AR

Normen:
SGG § 160a

BSG, Beschluss vom 12.01.2024 - Aktenzeichen B 5 R 104/23 AR

DRsp Nr. 2024/5811

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG hat ihre Klage abgewiesen (Urteil vom 8.11.2019), das LSG ihre Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 20.9.2023, dem früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 20.11.2023). Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Hiergegen hat sich die Klägerin mit einem am 12.12.2023 beim BSG eingegangenen, von ihr verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 11.12.2023 gewandt. Sie legt "Beschwerde" ein und bringt Einwendungen gegen das Urteil vor.

II

1. Der Senat wertet das Vorbringen der Klägerin im Schreiben vom 11.12.2023 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG (vgl § 160a SGG ).

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Klägerin kann ein Rechtsmittel vor dem BSG nicht selbst führen, sondern muss sich durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen 73 Abs 4 SGG ). Auf dieses Erfordernis hat das LSG in der Rechtsmittelbelehrung (Seite 18 des LSG-Urteils) ausdrücklich hingewiesen. Der Vertretungszwang soll sicherstellen, dass das Verfahren in dritter Instanz, das der Gesetzgeber zur ausschließlich rechtlichen Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidungen in erster Linie im öffentlichen Interesse (Wahrung der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung) eröffnet hat, von einer fachkundigen Person mit qualifizierten Kenntnissen des Rechts verantwortlich geführt wird. Das soll auch einen Beitrag dazu leisten, dass die personellen Ressourcen der Justiz effektiv eingesetzt werden können und nicht durch aussichtslose Verfahren blockiert werden (vgl BSG Beschluss vom 26.10.2022 - B 5 R 108/22 AR - juris RdNr 9). Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 20.12.2023 ist weder eine formgerechte Beschwerdeschrift noch ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim BSG eingegangen.

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG ).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 i.V.m. § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: SG Köln, vom 08.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 373/17
Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 980/19