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BSG - Entscheidung vom 12.02.2024

B 5 R 5/24 AR

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 12.02.2024 - Aktenzeichen B 5 R 5/24 AR

DRsp Nr. 2024/4354

Geltung des Vertretungszwangs für Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen gegen ergangene Entscheidungen

Tenor

Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 2023 - B 5 R 91/23 AR - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 15.12.2023, dem Kläger zugestellt am 19.1.2024, hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) vom 2.10.2023 (L 5 R 86/23) als unzulässig verworfen (B 5 R 91/23 AR). Hiergegen wendet sich der Kläger mit einem am 25.1.2024 beim BSG eingegangenen, von ihm verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 19.1.2024. Er erhebt "Widerspruch".

II

1. Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss vom 15.12.2023 ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und muss deshalb durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter verworfen werden (vgl § 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG ).

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Rechtsbehelf als Anhörungsrüge nach § 178a SGG oder als Gegenvorstellung zu verstehen ist. Ebenso kann dahinstehen, ob eine Gegenvorstellung nach Einführung der Anhörungsrüge zum 1.1.2005 durch das Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004 (BGBl I 3220) überhaupt noch statthaft wäre. Jedenfalls ist der Vertretungszwang nicht beachtet worden. Wie bereits im Beschluss vom 15.12.2023 dargelegt worden ist, müssen sich die Beteiligten in Verfahren vor dem BSG , außer in Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen 73 Abs 4 SGG ). Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen gegen den Vertretungszwang keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.11.1992 - 1 BvR 1233/92 - SozR 3-1500 § 160a Nr 12; BSG Beschluss vom 10.12.2014 - B 5 R 378/14 B - juris RdNr 2 mwN). Auch ein Verstoß gegen den durch Art 6 Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Anspruch auf Zugang zum Gericht ist im Vertretungszwang nicht zu sehen ( BSG aaO mwN). Dieser verletzt schließlich auch nicht Art 47 Abs 2 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wonach sich jede Person vor Gericht beraten, verteidigen und vertreten lassen "kann". Diese Kann-Vorschrift versperrt den Mitgliedstaaten keinesfalls die Möglichkeit, vor ihren obersten Gerichtshöfen einen Vertretungszwang vorzuschreiben ( BSG aaO mwN). Der Vertretungszwang gilt auch für Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen gegen Entscheidungen, die - wie hier - in einem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren ergangen sind (vgl BSG Beschluss vom 8.11.2023 - B 5 R 90/23 AR - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 8.8.2018 - B 1 KR 12/18 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 11 RdNr 16 f). Der Kläger hat dieses Erfordernis nicht beachtet.

Auch von Amts wegen ist keine Korrektur des Beschlusses vom 15.12.2023 geboten. Dass dem Kläger eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses zugestellt worden ist, die die Unterschriften der Richter in Maschinenschrift wiedergibt, entspricht den gesetzlichen Vorgaben (vgl § 63 Abs 2 SGG i.V.m. § 317 Abs 1 Satz 1 und § 169 Abs 2 und 3 ZPO ; zu den Einzelheiten BSG Beschluss vom 31.8.2021 - B 5 R 21/21 BH - juris RdNr 7 ff).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 183 Satz 1 SGG sowie des § 193 Abs 1 und 4 SGG .

3. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (vgl § 178a Abs 4 Satz 3 SGG ). Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig geprüft, aber nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; vgl auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).

Vorinstanz: SG Chemnitz, vom 13.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 853/21
Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 02.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 86/23