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BSG - Entscheidung vom 08.02.2024

B 2 U 23/23 BH

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1

BSG, Beschluss vom 08.02.2024 - Aktenzeichen B 2 U 23/23 BH

DRsp Nr. 2024/4353

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. November 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Der Kläger hat gegen das vorbezeichnete Urteil des Landessozialgerichts (LSG) am 18.12.2023 beim Bundessozialgericht ( BSG ) privatschriftlich "Revision" eingelegt und zugleich Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt, ohne eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Der Senat fasst die "Revision" als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG auf.

II

1. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen. Die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision setzt nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes voraus, dass nicht nur der Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Erklärungsformular 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 bis 4 ZPO ) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird ( BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § Nr 2 und 6; BVerfG <Kammer> NJW 2000, 3344 ). Hierüber ist der Kläger in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG ausdrücklich belehrt worden.

Diese Anforderungen hat der Kläger nicht erfüllt. Nach Zustellung der vorinstanzlichen Entscheidung am 18.11.2023 63 Abs 2 SGG i.V.m. § 180 Satz 2 ZPO ) endete die Beschwerdefrist am 18.12.2023 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG ). Bis zu diesem Zeitpunkt lag die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht vor. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 67 SGG ) sind auch nach den Ausführungen des Klägers vom 16.1.2024 nicht ersichtlich. Die Bewilligung von PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO ).

2. Die privatschriftlich eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger kann, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen 73 Abs 4 SGG ). Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: SG Freiburg, vom 03.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 1077/22
Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 14.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 U 1210/23