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BSG - Entscheidung vom 23.01.2024

B 5 R 165/23 B

Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 1

BSG, Beschluss vom 23.01.2024 - Aktenzeichen B 5 R 165/23 B

DRsp Nr. 2024/5830

Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der Frist

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 21. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 1;

Gründe

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung streitig. Das SG hat die Klage abgewiesen; das LSG die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 20.2.2020; Beschluss vom 21.9.2023). Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 9.10.2023 zugestellten Beschluss des LSG mit einem am 9.11.2023 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 13.12.2023 hat die Berichterstatterin auf den Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 11.12.2023 hingewiesen und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Antwort darauf ist nicht erfolgt.

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 SGG ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Bis zum Ablauf dieser Begründungsfrist am 11.12.2023 ist keine Begründung bei Gericht eingegangen.

Die Beschwerde ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: SG Altenburg, vom 20.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 2397/18
Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 21.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 320/20