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BSG - Entscheidung vom 03.04.2024

B 2 U 9/24 B

Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 2

BSG, Beschluss vom 03.04.2024 - Aktenzeichen B 2 U 9/24 B

DRsp Nr. 2024/6652

Verfristung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 2;

Gründe

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG Baden-Württemberg hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 15.3.2024 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.

Nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 15.3.2024 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG ) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: SG Heilbronn, vom 07.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 833/20
Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 14.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 2211/23