Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 11.03.2024

B 1 KR 57/23 B

Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 2

BSG, Beschluss vom 11.03.2024 - Aktenzeichen B 1 KR 57/23 B

DRsp Nr. 2024/6494

Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 2;

Gründe

I

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 18.7.2023 zugestellten LSG-Urteil (11.7.2023) mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG ) fristgerecht Beschwerde eingelegt und die Verlängerung der Frist für die Begründung der Beschwerde um einen Monat beantragt. Die Begründungsfrist wurde antragsgemäß bis zum 18.10.2023 verlängert. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben mit Schriftsatz vom 18.10.2023 die Niederlegung der Vertretung angezeigt.

Die Klägerin hat am 16.10.2023 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren beantragt. Sie hat dazu unter anderem auf die Mitteilung ihrer bisherigen Prozessbevollmächtigten vom 27.9.2023 verwiesen, mit welcher diese die Niederlegung der Vertretung der Klägerin spätestens zum 17.10.2023 angekündigt haben. Mit Beschluss des Senats vom 20.12.2023, der Klägerin zugestellt am 1.2.2024, wurden die Bewilligung von PKH und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren abgelehnt.

II

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG ), weil sie nicht innerhalb der bis zum 18.10.2023 verlängerten Frist begründet worden ist. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen 160a Abs 2 Satz 1 SGG ). Sie kann auf Antrag einmal bis zu einem Monat verlängert werden 160a Abs 2 Satz 2 SGG ). Eine nochmalige Verlängerung der Frist ist ausgeschlossen. Die Klägerin hat seit Zustellung des PKH-Beschlusses am 1.2.2024 auch keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt 67 SGG ). Deshalb kann offenbleiben, ob die Monatsfrist 67 Abs 2 Satz 1 SGG ) erst nach einer nach wenigen Tagen zu bemessenden Überlegungsfrist zu laufen beginnt (vgl BFH vom 5.3.2014 - V B 87/13 - juris mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: SG Mainz, vom 08.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 304/20
Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 11.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 202/22