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BSG - Entscheidung vom 26.03.2024

B 11 AL 43/23 B

Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3

BSG, Beschluss vom 26.03.2024 - Aktenzeichen B 11 AL 43/23 B

DRsp Nr. 2024/6308

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG ). In der Beschwerdebegründung ist keiner der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz schlüssig dargelegt oder bezeichnet 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2).

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird ( BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 157/21 B - RdNr 2 mwN). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der auf - geworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § Nr 8, juris RdNr 7). Unabhängig davon, ob im vorliegenden Verfahren in der Beschwerdebegründung eine aus sich heraus verständliche, abstrakte Rechtsfrage formuliert worden ist ("inwiefern ein besonderer Grund zum Absehen von einer Sperrzeit dann vorliegt, wenn dem die Kündigungsfrist verkürzen dem Arbeitnehmer keine Wahl gelassen wird, einerseits einen zum vorzeitigen Ende führende Abwicklungsvereinbarung zu unterzeichnen und andererseits ob und inwieweit die vom Arbeitgeber beabsichtigte Betriebsstilllegung auch dann zur vorzeitig eintretenden Zahlungseinstellung hinsichtlich etwaiger Gehaltszahlungen erfolgen würde") setzt sich diese nicht damit auseinander, ob und inwieweit sich das Vorliegen eines wichtigen Grundes in der formulierten Konstellation nicht schon anhand der Rechtsprechung des BSG beantworten lässt (vgl nur BSG vom 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R - BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr 6; BSG vom 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R - BSGE 99, 154 = SozR 4-4300 § 144 Nr 17).

Im Rahmen der gerügten Divergenz benennt die Beschwerdebegründung eine Entscheidung eines LSG. Solche Abweichungen können im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG von vornherein nicht zur Zulassung der Revision führen, weil LSG in § 160 Abs 2 Nr 2 SGG (anders als in § 144 Abs 2 Nr 2 SGG ) nicht genannt sind.

Letztlich bleibt für beide gerügten Zulassungsgründe offen, auf welcher Grundlage ihre Klärungsfähigkeit gegeben sein soll. Insoweit fehlt es an einer Darstellung des relevanten Sachverhalts, soweit dieser den Feststellungen des LSG entspricht (zu dieser Darlegungsanforderung vgl zuletzt BSG vom 22.11.2023 - B 9 SB 18/23 B - RdNr 9; siehe auch B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG , 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 14h mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: SG Lüneburg, vom 16.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 AL 55/16
Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 07.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 AL 8/20