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BSG - Entscheidung vom 07.03.2024

B 5 R 17/24 AR

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 07.03.2024 - Aktenzeichen B 5 R 17/24 AR

DRsp Nr. 2024/6297

Vertretungszwang vor dem Revisionsgericht

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Gewährung einer inzwischen unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderungsrente. Sie hält sich für allenfalls teilweise erwerbsgemindert. Das SG hat ihre Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 27.1.2022), das LSG ihre dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 20.12.2023, der Klägerin zugestellt am 19.1.2024, ihrem Betreuer zugestellt am 18.1.2024). Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit einem am 21.2.2024 beim BSG eingegangenen, von ihr verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 20.2.2024.

II

1. Der Senat wertet das Vorbringen der Klägerin im Schreiben vom 20.2.2024 ("für das Urteil <...> L 3 R 195/22 Berufung beantragen. Dies geht wohl auch nur mit einer Nichtzulassungsbeschwerde") als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG (vgl § 160a SGG ).

2. Die so verstandene Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ). Dies gilt schon deswegen, weil die Klägerin - unabhängig vom gerichtlich festgesetzten Aufgabenkreis ihres Betreuers - die Beschwerde nicht selbst führen kann. Vor dem BSG müssen sich Beteiligte, außer im Verfahren der Prozesskostenhilfe (PKH), durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen 73 Abs 4 SGG ). Auf dieses Erfordernis ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils (s dort Seite 10) auch ausdrücklich hingewiesen worden. Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist 160a Abs 1 Satz 2 SGG ), die hier am Montag, den 19.2.2024 geendet hat, ist weder eine formgerechte Beschwerdeschrift noch ein Antrag auf Bewilligung von PKH beim BSG eingegangen. Dem Vorbringen der Klägerin ist vielmehr zu entnehmen, dass sie keine PKH beantragen will, weil sie über eine Rechtsschutzversicherung verfüge. Ungeachtet dessen ist die Beschwerdeschrift erst nach Fristablauf beim BSG eingegangen. Das gilt selbst ausgehend vom Vorbringen der Klägerin, sie habe das Berufungsurteil erst am 20.1.2024 erhalten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: SG Düsseldorf, vom 27.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 49 R 397/18
Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 195/22