BSG, Beschluss vom 19.02.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 25/24 AR
Abtrennug des Verfahrens bzgl. des Antrags auf Ablehnung des Präsidenten des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern wegen Besorgnis der Befangenheit
Tenor
Das Verfahren über den Antrag des Klägers auf Ablehnung des Präsidenten des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern W wegen Besorgnis der Befangenheit wird abgetrennt. Das Verfahren wird insoweit an den 10. Senat des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern verwiesen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat mit Schreiben vom 31.1.2024, per Telefax beim BSG eingegangen am 7.2.2024, sinngemäß Beschwerde gegen das ihm am 5.1.2024 zugestellte Urteil des LSG vom 13.12.2023 eingelegt und den Präsidenten des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern W wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Ablehnung des Präsidenten des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern W wegen Besorgnis der Befangenheit ist abzutrennen und an den zuständigen 10. Senat des LSG Mecklenburg-Vorpommern zu verweisen, weil das BSG für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht zuständig ist (§ 60 Abs 1 SGG i.V.m. § 46 Abs 1 ZPO ).
Die vom Kläger persönlich eingelegte sinngemäße Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wendet, ist als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG ). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG ).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .