Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 28.02.2024

B 5 R 2/24 BH

Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1

BSG, Beschluss vom 28.02.2024 - Aktenzeichen B 5 R 2/24 BH

DRsp Nr. 2024/5153

Ablehnung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Revision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1;

Gründe

I

Der Kläger hat mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 14.1.2024 (beim BSG eingegangen am 16.1.2024) Revision gegen das Urteil des LSG vom 13.12.2023 (ihm zugestellt am 19.12.2023) eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

1. Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der ausdrücklich als solche bezeichneten "Revision" gegen die Entscheidung des LSG PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel der Revision gegen das Urteil des LSG ist nicht statthaft. Eine Revision gegen ein Urteil des LSG ist nur statthaft, wenn sie vom LSG oder auf Nichtzulassungsbeschwerde vom BSG zugelassen worden ist 160 Abs 1 SGG ). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Allein die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision 160a Abs 1 SGG ) wäre das statthafte Rechtsmittel gewesen, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils ausdrücklich hingewiesen worden ist. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann im Übrigen nur von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG ) eingelegt werden.

Eine Umdeutung des vom Kläger ausdrücklich als "Revision" bezeichneten Rechtsmittels in eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG ist nicht möglich. Dies gilt insbesondere, wenn - wie hier - das einzulegende Rechtsmittel in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich genannt ist. Durch die Belehrung sind Irrtümer oder Verwechslungen bei der Bezeichnung des Rechtsmittels weitgehend ausgeschlossen. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Rechtsmittelkläger rechtskundig vertreten ist (vgl Senatsbeschluss vom 14.11.2016 - B 5 R 22/16 R - juris RdNr 5 mwN; siehe auch BSG Beschluss vom 28.3.2023 - B 12 KR 2/23 AR - juris RdNr 2; BSG Beschluss vom 17.1.2022 - B 4 AS 88/21 R - juris RdNr 2).

2. Die nicht statthafte Revision, die überdies vom Kläger persönlich und nicht, wie von § 73 Abs 4 SGG gefordert, von einem Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde, ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen 169 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: SG Heilbronn, vom 07.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1856/21
Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 13.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 1811/23