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BSG - Entscheidung vom 05.03.2024

B 2 U 3/24 BH

Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3

BSG, Beschluss vom 05.03.2024 - Aktenzeichen B 2 U 3/24 BH

DRsp Nr. 2024/5924

Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. September 2023 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Verletztenrente auf der Grundlage einer anerkannten Berufskrankheit (BK) nach Nr 5102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung ( BKV ). Das SG hat seine Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 11.2.2021), das LSG seine Berufung zurückgewiesen, ohne die Revision zuzulassen (Urteil vom 18.9.2023, dem Kläger zugestellt am 11.11.2023). Dagegen wendet sich der Kläger mit einem am 5.12.2023 beim BSG eingegangenen, von ihm verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 4.12.2023 sowie einem weiteren Schreiben vom 7.12.2023. Darin führt er aus, er habe bislang keinen beim BSG zugelassenen Rechtsanwalt gefunden, der bereit sei, gegen das Urteil des LSG Beschwerde bzw Revision einzulegen. Der Senat fasst dieses Vorbringen als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf.

II

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen. Nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist. Der Kläger hat schon nicht anforderungsgerecht dargetan, keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben.

Ein Beteiligter, der die Beiordnung eines Notanwalts begehrt, muss innerhalb der Rechtsmittelfrist die von ihm zu seiner Vertretung ersuchten Rechtsanwälte namentlich bezeichnen und deren Ablehnungsschreiben vorlegen oder sonst glaubhaft machen, mit ihnen Kontakt aufgenommen zu haben. Entsprechende Bemühungen müssen für ein Verfahren vor einem obersten Gerichtshof des Bundes jedenfalls für mindestens fünf Rechtsanwälte dargelegt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 13.3.2023 - B 5 R 9/23 BH - RdNr 3 mwN). Hierauf ist der Kläger auch mit Richterbrief vom 14.12.2023 ausdrücklich hingewiesen worden. Der Kläger hat derartige Bemühungen jedoch nicht hinreichend dargetan. Geeignete Belege, aus denen sich ergibt, dass er sich innerhalb der Rechtsmittelfrist bei verschiedenen Rechtsanwälten (mehr als vier) vergeblich um eine Vertretung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BSG bemüht hätte, hat er nicht vorgelegt.

Seinem Antrag, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu verlängern, konnte schon deshalb nicht entsprochen werden, weil das Gesetz dies nicht vorsieht.

Vorinstanz: SG Augsburg, vom 11.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 212/20
Vorinstanz: LSG Bayern, vom 18.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 65/21